VERLÄSSLICHKEIT
Feine Herrchen und Frauchen
Für das Halten von auffälligen Hunden muss die Verlässlichkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters gegeben sein, und zwar zusätzlich zum erweiterten Sachkundenachweis (siehe Spielregel Nummer 1).
Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Vorliegen einer gerichtlichen Verurteilung, insbesondere wegen Gewaltdelikten, Drogenhandels, Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei, Tierquälerei oder Schmuggels sowie bei wiederholter Bestrafung wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes oder des Oö. Hundehaltegesetzes.


