feine hunde, faire halter. DogWalk

LEINEN- UND/ODER MAULKORBPFLICHT

Faires Verhalten zu Mitbürger

Im Ortsgebiet besteht Leinen- ODER Maulkorbpflicht. Unter Ortsgebiet versteht man jedenfalls alle Straßenzüge, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln "Ortsanfang" und "Ortsende", und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäuser.

Die Leinen- ODER Maulkorbpflicht besteht im Ortsgebiet bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen besteht Leinen- UND Maulkorbpflicht.

Ausnahmen

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind im Einsatz befindliche Polizeihunde, Hilfs- und Rettungshunde, ausgebildete Jagdhunde, sowie Hunde auf deren Unterstützung bestimmte Personen angewiesen sind. (z. B. Blindenführhunde)

Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen:
 

  • wo Leinen- ODER Maulkorbpflicht im Ortsgebiet NICHT gilt (Freilaufflächen)
  • wo Leinen- UND Maulkorbpflicht im Ortsgebiet zusätzlich gilt
  • wo das Mitführen von Hunden im Ortsgebiet generell verboten ist (Hundefreie Zonen)
  • wo auch außerhalb des Ortsgebietes Leinen- ODER Maulkorbpflicht besteht

Überall wo Leinen- bzw. Leinen- und Maulkorbpflicht besteht, darf die Leine nicht länger als 1,5 m sein (Führen an der "kurzen Leine"), damit der Hund entsprechend unter Kontrolle gehalten werden kann. Die Leine muss auch dem Körpergewicht und der Körpergröße des Hundes entsprechend fest sein!

Achtung: Wahlmöglichkeit!


Wo keine Leinenpflicht besteht, können natürlich die so genannten Flexileinen verwendet werden. Bei Leinen- oder Maulkorbpflicht, also grundsätzlich im Ortsgebiet, können Hunde natürlich auf Grund der Wahlmöglichkeit auch nur mit Maulkorb geführt werden.

Seid fair zum Hund!

Bei Maulkorbpflicht muss der Maulkorb so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang zwar öffnen und frei atmen kann, aber nicht beißen und den Maulkorb nicht vom Kopf abstreifen kann. (Ausnahmeregelung gibt es natürlich für nachweislich atemkranke Hunde mit tierärztlichem Attest.)

Die Gemeinde hat mit Bescheid entsprechende Anordnungen für die Haltung eines bestimmten Hundes zu treffen, wenn Gefährdungen und Belästigungen von Menschen und Tieren nicht anders vermieden werden können (z. B. erweiterte Leinen- und/oder Maulkorbpflicht, Errichtung eines Zaunes usw.). Letztlich kann sogar die Hundehaltung mit Bescheid untersagt werden.


 




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